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Satzung
Satzung
der musischen gruppe auerbach
im Sonderhäuser Verband akademisch-musikalischer Verbindungen
1. Vorbemerkungen
Die Aktivitas der musischen gruppe auerbach (mga) betrachtet sich als Zusammenschluss weiblicher und männlicher Studierender in einem Freundeskreis, der sich die gemeinsame charakterliche und gesellschaftliche Weiterbildung und den geistigen Ausgleich zur Fachausbildung durch musische, insbesondere musikalischer Betätigung zur Aufgabe stell.
Der Zusammenhalt setzt sich über das Studium hinaus im Rahmen des Akademischen Chores (Ach) und des Verbandes Alter SVer (VASV) fort. Der Ach fördert bei ideeller und materieller Unterstützung der Aktivitas das Verständnis zwischen den Generationen.
Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind Frauen und Männer. Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwendete männliche Formen schließen die weiblichen Mitglieder gleichermaßen mit ein.
2. Wesen und Ziele
2.1 Aktivitas
Die Aktivitas der musischen gruppe auerbach ist eine politisch und konfessionell ungebundene Gemeinschaft von weiblichen und männlichen Studierenden.
2.2 Ziele
Die Ziele der musischen gruppe auerbach sind die Förderung musischer Betätigung und die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen und kulturellen Problemen. Die Gemeinschaft soll den menschlichen Kontakt vertiefen, der charakterlichen Weiterbildung des Einzelnen in einer Gemeinschaft dienen und zu freundschaftlichen Bindungen über die Studienzeit hinaus führen.
2.3 Sonderhäuser Verband
Die musische gruppe auerbach bekennt sich zu den Grundsätzen des Sonderhäuser Verbands (SV). Ihre Satzung ist der Satzung des SV untergeordnet.
2.4 Zirkel und Farben
Die Verbindungsfarben sind hellblau-weiß-gold. Der Zirkel ist:
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder
3.1.1 Vorläufige Mitgliedschaft
Jeder an der Gemeinschaft der mga interessierte weibliche und männliche Studierende kann auf Antrag als vorläufiges Mitglied durch Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder einer Versammlung aufgenommen werden.
Dabei ist ihr oder ihm der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu geben und die SV-Nadel zu überreichen.
Die vorläufige Mitgliedschaft dient dem gegenseitigen Kennenlernen und der Bewährung bei der aktiven Mitarbeit. Die vorläufige Mitgliedschaft endet mit der Aufnahme als ordentliches Mitglied (siehe 3.1.2) oder mit der Exmatrikulation.
Am Anfang eines Semesters ist für alle vorläufigen Mitglieder mit einer Mitgliedschaft von einem Jahr, darüber abzustimmen, ob diese um ein Semester verlängert werden soll. Die Verlängerung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder gewährt werden, andernfalls erlischt die vorläufige Mitgliedschaft.
In der letzten Versammlung eines Semesters müssen die vorläufigen Mitglieder durch die Versammlung darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie in der ersten Versammlung des Folgesemesters Antrag auf Vollmitgliedschaft stellen können und dass der entsprechende Antrag vorher dem Präsiden mitgeteilt werden muss (siehe 4.1.4).
3.1.2 Ordentliche Mitgliedschaft
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt im Regelfall frühestens nach halbjähriger vorläufiger Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag. Dieser muss in der ersten Versammlung eines Semesters gestellt werden (Fristen siehe 4.1.4).
Zur Annahme des Aufnahmeantrages muss die Zustimmung von über der Hälfte der zur Aufnahme abstimmenden Mitglieder erzielt werden. Die zur Aufnahme abstimmenden Mitglieder sind alle ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder, jedoch ohne:
- Auswärtige Mitglieder, die nicht anwesend sind,
- Qualifizierte Enthaltungen, sowie
- Mitglieder, die länger als ein Semester nicht mehr in Versammlungen waren.
Als Qualifizierte Enthaltungen gelten:
- Längere Abwesenheit und daraus resultierendes Nicht-Kennen der/des Antragstellerin/Antragstellers,
- Anträge von Personen, die kurz vor Beendigung ihrer Laufbahn in der Aktivitas stehen (z.B. auf Grund des Endes ihres Studiums) und sich nicht mehr in die Personalia der zukünftigen Aktivitas involvieren wollen.
Ob ein Antrag zur Enthaltung qualifiziert ist, entscheidet der amtierende Präside. Alle anderen zur Aufnahme abstimmenden Mitglieder müssen mit Ja oder Nein stimmen. Auswärtige Mitglieder werden in der Versammlung auf ihr Verlangen hin wieder zur Abstimmung zugelassen.
In besonderen Fällen kann mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft auch vor einer halbjährigen vorläufigen Mitgliedschaft gestellt werden.
3.1.3 Außerordentliche und gleichgestellte außerordentliche Mitgliedschaft
Gleichgesinnte und am Bundesleben aktiv interessierte Damen und Herren, bei denen die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllt sind, können auf Antrag von der Versammlung mit mindestens 4/5-Merheit der anwesenden ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder als außerordentliches Mitglied aufgenommen werden.
Sie haben kein Stimmrecht auf der Versammlung, aber die Versammlung kann im Einzelfall mit Zustimmung der einfachen Mehrheit das Stimmrecht für ein Semester gewähren.
Außerordentlichen Mitgliedern kann in Ausnahmefällen bei besonderer Beteiligung am Bundesleben eine gleichgestellte außerordentliche Mitgliedschaft gewährt werden. Die gleichgestellte außerordentliche Mitgliedschaft hat die gleichen Pflichten und Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft.
Für die Aufnahme als gleichgestelltes außerordentliches Mitglied gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied unter 3.1.2.
Die Aktivitas hat Sorge dafür zu tragen, dass das gesunde Verhältnis zwischen ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitgliedern im Sinne einer studentischen Verbindung gewahrt bleibt. Dem Ach steht bei der Aufnahme von gleichberechtigten außerordentlichen Mitgliedern in diesem Sinne ein Eingriffsrecht zu. Sieht der Vorstand des Ach’s das gesunde Verhältnis als nicht mehr gewahrt, kann er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einer ordentlichen Ach-Versammlung und einer Zustimmung von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder der Aktivitas, die Aufnahme von gleichgestellten außerordentlichen Mitgliedern für das nächste Semester verhindern.
3.1.4 Bundesgeschwister
Die vorläufigen, außerordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder sind neben den ordentlichen Mitgliedern Bundesgeschwister im Sinne der SV-Satzung.
3.1.5 Aufnahme von Verbandsgeschwistern
Die Aufnahme von Verbandsgeschwistern als Zweitaktive richtet sich nach der SV-Satzung. Die Umschreibung zur mga erfolgt auf Antrag mit 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder als vorläufiges Mitglied; in besonderen Fällen kann mit 4/5-Mehrheit der anwesenden ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder die Umschreibung auch als ordentliches Mitglied erfolgen.
3.1.6 Übergang zum Ach
Jedes ordentliche und gleichgestellte außerordentliche Mitglied soll den festen Willen haben, auch nach Beendigung des Studiums die Gemeinschaft ideell und finanziell zu unterstützen. In der Regel erfolgt dies im Jahr nach Beendigung des Studiums durch Eintritt in den Ach, den Akademischen Chor zu Darmstadt.
3.1.7 Verhältnis zum Ach
Zur Wahrung der Kontinuität des Bundeslebens und zur Diskussion aktueller Probleme soll ein möglichst intensiver Kontakt zu den Alten Damen und Alten Herren gepflegt werden. Diese können deshalb an allen Veranstaltungen teilnehmen, besitzen auf den Versammlungen allerdings kein Stimmrecht.
Auf Antrag kann dieses von der Versammlung mit der einfachen Mehrheit für ein Semester gewährt werden.
3.2 Teilnahme an den Veranstaltungen. Inaktivierung
Alle Mitglieder sind in dem in der Satzung festgelegten Rahmen zur Teilnahme an den Veranstaltungen sowie zu deren Vorbereitung verpflichtet, wie dies für ein erfolgreiches Bundesleben notwendig ist. Unentschuldigtes Fehlen ist mit einer von der Versammlung semesterweise festzulegenden Ordnungsstrafe zu belegen.
Eine längere Beurlaubung von den Veranstaltungen der Aktivitas (Inaktivierung) muss unter Vorlage der Gründe beantragt und von der Versammlung genehmigt werden. Der Antrag auf Inaktivierung kann nur in der ersten Versammlung eines Semesters und nur persönlich, bis auf extreme Ausnahmefälle(!) gestellt werden. Die Inaktivierung bezieht sich nur auf das laufende Semester. In besonderen Fällen, wie z.B. schwere Krankheit, kann die Inaktivierung für einen festen Datumszeitraum gewährt werden.
Erscheint der Antragsteller nicht persönlich, sondern wird der Antrag schriftlich vorgelegt, kann der Vorstand die Inaktivierung schon vor der Versammlung genehmigen, wenn die Beschlussfähigkeit der Versammlung durch das Fehlen des Antragstellers gefährdet wäre.
Auswärtige Mitglieder gelten ohne Antrag als inaktiv.
Der Vorstand oder die Versammlung kann die Inaktivierung für wichtige Veranstaltungen nach rechtzeitiger Informierung der Betroffenen (mindestens 14 Tage vorher) generell aufheben.
Einzelbeurlaubungen sind zu beantragen und werden vom Vorstand gewährt.
3.3 Austritt von Mitgliedern
Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Er wird zu dem Monatsende wirksam, an dem die oder der Betreffende seinen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nachgekommen ist.
3.4 Ausschluss eines Mitglieds
Verstößt das Verhalten eines Mitglieds trotz Ermahnung wiederholt gegen die Gemeinschaft, kann an den Vorstand Antrag auf Ausschluss gestellt werden, der von 1/5 der ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder, mindestens aber von dreien, unterstützt sein muss.
Die oder der Auszuschließende ist über den Antrag zu informieren und es ist ihr/ihm Zeit und Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme auf der Versammlung zu geben.
Die Entscheidung über den Ausschlussantrag kann erst auf der nächsten Versammlung gefällt werden. Für den Ausschluss ist eine einfache Stimmenmehrheit der ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder ausreichend. Bei dieser Abstimmung ruht das Stimmrecht des Betroffenen.
Der Ausschluss ist dem Ach und der Zentralkartei des SV mitzuteilen.
4 Organe der Aktivitas der mga
4.1 Versammlung
Die Versammlung ist das höchste beschlussfähige Organ der musischen gruppe auerbach.
4.1.1 Aufgaben
Die Versammlung beschließt über alle die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten.
4.1.2 Zusammensetzung
Teilnehmer der Versammlung sind alle ordentlichen, vorläufigen, außerordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder sowie die Mitglieder des Ach’s.
Der Vorstand kann von sich aus oder muss auf Antrag von mindestens 1/5 der teilnehmenden ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder die Teilnahme an der Versammlung vorrübergehend auf die ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder beschränken oder auch einzelne Mitglieder ausschließen, wenn dies wegen der Vertraulichkeit des behandelten Themas notwendig erscheint.
4.1.3 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, vorläufigen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder und Mitglieder des Ach’s können Stimmrecht beantragen (siehe 3.1.3 und 3.1.7). Das Stimmrecht der vorläufigen und außerordentlichen Mitglieder und von Mitgliedern des Ach’s ruht bei Wahlen zum Vorstand und zum Ältestenrat, bei Satzungsänderungen und bei Personalentscheidungen. Bei Verhandlungen über einen Teilnehmer ruht grundsätzlich dessen Stimmrecht.
4.1.4 Einberufung
Die Versammlung wird im Regelfall ein Mal im Monat vom Vorstand einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen und begründeten Eingabe verlangen.
Die Einladung muss mindestens 72 Stunden vorher durch Ankündigung, Aushang am Schwarzen Brett (einschließlich Tagesordnung) und Email mit Tagesordnung an den aktuellen Email-Verteiler der Aktivitas erfolgen. Anträge zu Personalia (außer Aufnahmeanträge), Satzung und Finanzen von mehr als 10 Monatsbeiträgen müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand ausgehändigt werden. Anträge auf ordentliche und gleichgestellte außerordentliche Mitgliedschaft müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der ersten Versammlung im Semester ausgehändigt werden. Dieser muss die Anträge auf ordentliche und gleichgestellte außerordentliche Mitgliedschaft mit Namen der Antragsteller/innen in der Einberufung erwähnen.
Wichtige Anträge – insbesondere zu Satzungsänderungen und „Anhänge zur Satzung“ – sind den inaktiven Mitgliedern, sowie dem Ach Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4.1.5 Beschlussfähigkeit
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 aller ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen aber nicht inaktiven Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß zur Versammlung eingeladen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit haben die Beschlüsse nur empfehlenden Charakter.
Beschlüsse einer während der Semesterferien durchgeführten Versammlung bedürfen der Bestätigung durch die erste Versammlung nach Semesterbeginn.
4.1.6 Abstimmungen und notwendige Mehrheiten
Die Versammlung beschließt in der Regel nach Diskussion der Angelegenheit in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Personalentscheidungen und Vorstandswahlen muss auf Antrag eines ordentlichen oder gleichgestellten außerordentlichen Mitglieds schriftlich und geheim abgestimmt werden.
Beschlüsse über Änderung von Namen und Satzung bedürfen einer 4/5-Mehrheit der anwesenden ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder und werden erst gültig nach nochmaliger entsprechender Zustimmung einer erneuten beschlussfähigen Versammlung, die frühestens vier Wochen nach dem ersten Termin stattfinden darf.
4.1.7 Abwicklung
Leiter der Versammlung ist die oder der erste Vorsitzende, bei Verhinderung ihr/sein zuständige/r Vertreter/in (siehe 3).
Der Ablauf erfolgt entsprechend den in der Satzung und einer Geschäftsordnung (falls gegeben) festgelegten Regeln. Auf jeden Fall ist ein Protokoll zu erstellen, das außer Ort und Zeit und einer kurzen Wiedergabe des Versammlungsablaufes eine Liste über die vollständige oder zeitweise Anwesenheit der Teilnehmer (bei voller Namensnennung) und einer genauen Wiedergabe der Abstimmungsergebnisse (außer bei Personalia) enthalten muss. Die von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichneten Protokolle sind von der nächsten Versammlung zu genehmigen und sorgfältig aufzubewahren.
4.1.8 Beschlüsse
Satzungsänderungen und „Anhänge zur Satzung“ sind nach der ersten Abstimmung darüber umgehend jedem inaktiven Mitglied und dem Ach-Vorstand mitzuteilen. Zur Bekanntgabe sonstiger Beschlüsse genügt die Auslegung des Versammlungsprotokolls.
4.2 Vorstand
4.2.1 Aufgaben
Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung der Aktivitas der mga. Er vertritt die Gemeinschaft nach innen und außen. Er trifft seine Entscheidungen auf monatlichen Vorstandssitzungen, zu denen ein/e Vertreter/in des Ältestenrats einzuladen ist, der Antrags- und Stimmrecht hat.
Der Vorstand ist der Versammlung rechenschaftspflichtig. Sein finanzielles Verfügungsrecht zwischen zwei Versammlungen ist auf einen Höchstbetrag, der 10 Monatsbeiträgen eines ordentlichen Mitglieds entspricht, begrenzt. Alle Ausgaben sind von der darauffolgenden Versammlung zu genehmigen.
4.2.2 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus der oder dem ersten und zweiten Vorsitzenden, Schriftwart und Kassenwart.
4.2.3 Wahl
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Wahlversammlung, die etwa vier Wochen vor Semesterende stattfinden soll, für das kommende Semester gewählt.
Sie müssen jeweils die absolute Mehrheit der anwesenden ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder erhalten. Wird in den ersten zwei Wahlgängen keine absolute Mehrheit erreicht, so entscheidet im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.
Vor der Neuwahl muss der alte Vorstand bis auf den Kassenwart mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder entlastet werden. Er führt aber die Geschäfte bis zum Semesterende weiter und führt dabei die neuen Vorstandsmitglieder in ihre Aufgaben ein.
4.2.4 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
(a) Erste Vorsitzende (x)
Seine Aufgabe ist die Ausrichtung und Organisation des gesamten Bundeslebens. Er sorgt für die rechtzeitige Aufstellung des Semesterprogramms und dessen Durchführung und koordiniert die Arbeit der Ämter. Ihm obliegt die Leitung der Versammlungen. Er ist der Repräsentant der mga. Er wird von den anderen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge von Punkt 4 vertreten.
(b) Zweite Vorsitzende (Werbewart – xx)
Sein Amt erfordert hinreichend Erfahrung im Hochschul- und Bundesleben und sollte mit einer älteren Bundesschwester oder einem älteren Bundesbruder besetzt werden. Seine Aufgabe ist die Steuerung der Werbearbeit (einschließlich des Drucks des Semesterprogramms), die Betreuung der jungen Mitglieder und deren Einführung in das Hochschul- und Gemeinschaftsleben sowie in die Grundsätze und die Geschichte der mga und des SV.
(c) Schriftwart (xxx)
Seine wesentlichen Aufgaben sind die Erledigung des gesamten ein- und ausgehenden Schriftverkehrs und die Dokumentation des Bundeslebens. Dazu gehören u.a.:
• die Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit, die Berichterstattung über den Schriftverkehr sowie die Protokollführung auf den Versammlungen;
• der Aushang des Versammlungsprotokolls spätestens 48 Stunden vor der nächsten Versammlung;
• die rechtzeitige und vollständige Herausgabe von Mitteilungen und Einladungen;
• die Führung einer vollständigen und aktuellen Kartei mit den Namen und Adressen der Mitglieder der Aktivitas und des Ach’s. Änderungen sind dem Schriftwart des Ach’s und der SV-Zentralkartei mitzuteilen.
(d) Kassenwart (xxxx)
Seine Aufgaben sind insbesondere:
• die sparsame Verwaltung der Bundeskasse
• die Führung des Kassenbuchs und der Konten
• die Bezahlung der Bundesausgaben
• die Abrechnung mit der Ach-Kasse
• die Abrechnung mit dem Getränkewart
• die Einziehung der Beiträge
• die Berechnung und Einziehung notwendiger Umlagen
• die Aufstellung des Kassenberichts zum Semesterende und dessen Vorlage zur Prüfung durch die Kassenprüfer
4.3 Sonstige Ämter
4.3.1 Ältestenrat
Der Ältestenrat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Seine Mitglieder sollten Vorstandserfahrung haben. Sie können deshalb auch aus den Reihen der Inaktiven und jüngeren Alten Damen und Alten Herren kommen, sollten aber ortsansässig oder schnell erreichbar sein. Die vier Mitglieder werden auf der Wahlversammlung des Wintersemesters von den ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass aus jedem Gremium (Ach, Aktivitas) jeweils ein Mitglied vertreten ist. Der Ältestenrat ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit höchstens einer Gegenstimme.
Gegen Versammlungsbeschlüsse über Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderungen und Ausschluss von Mitgliedern hat er einmalig aufschiebendes Vetorecht.
4.3.2 Musikwart
Der Musikwart sollte nach Möglichkeit Chormitglied sein. Er koordiniert die musikalischen Aktivitäten der mga, indem er insbesondere
• die ständige Übungsleitung für den Chor sicherstellt;
• den Kontakt mit dem Musikwart des SV unterhält;
• für die Pflege und Instandhaltung der bundeseigenen Musikinstrumente und Noten sorgt;
• die Organisation der Konzerte abwickelt.
4.3.3 Hauswart
Er sorgt für Sauberkeit und Instandhaltung des Hauses. Er hat das Recht und die Pflicht, einen Ordnungsdienst zu organisieren und bei Verstößen gegen die Hausordnung als Vertreter des Hausherrn einzuschreiten. Er arbeitet mit der Hausbetreuung durch die „Verwaltungsgesellschaft des Akademischen Chores e.V.“ eng zusammen.
4.3.4 Kassenprüfung
Es sind zwei Mitglieder für die Prüfung der Bundeskasse zu wählen. Für jede weitere, von einem Amtsinhaber eigenverantwortlich verwaltete Kasse ist jeweils ein weiterer Kassenprüfer zu wählen.
Die Kassenprüfung ist innerhalb eines Monats nach der Wahl des neuen Amtsinhabers abzuschließen und der Versammlung Bericht zu erstatten. Jeder Amtsinhaber, der eigenverantwortlich eine Kasse verwaltet (einschließlich dem Kassenwart) ist nach der Berichterstattung zu entlasten.
4.3.5 Weitere Ämter
Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit noch weitere Ämter einführen und besetzen wie z.B. den Foto-, Bücher- und Telefonwart. Diese Ämter sind als „Anhang zur Satzung“ zu kennzeichnen und zu beschließen.
4.4 Rücktritt von einem Amt
Das Ausscheiden aus einem Amt ist mit schriftlicher Begründung an die Versammlung möglich. Bei Verhandlungen über die Amtsführung eines Amtsinhabers scheidet die betreffende Person bis zur Klärung aus ihrem Amt aus und wird durch den/die 1. Vorsitzende/n vertreten.
5 Zahlungsverpflichtungen
5.1 Mitgliedsbeitrag
Der Monatsbeitrag wird auf der ersten Versammlung des Semesters auf Vorschlag des Kassenwarts besprochen und festgelegt. Auswärtige Mitglieder zahlen die Hälfte.
5.2 Umlagen
Die Planung von Veranstaltungen, die Sonderausgaben verursachen, ist so einzurichten, dass notwendig werdende Umlagen nicht den Betrag von drei Monatsbeiträgen im Semester überschreiten. Für Mitglieder, die entschuldigt an solchen Veranstaltungen nicht teilnehmen, entfällt die Umlage.
Umlagen müssen von der Versammlung genehmigt werden.
5.3 Fälligkeit, Stundung
Der Monatsbeitrag ist während des Semesters bis zum 10. jeden Monats beim Kassenwart zu entrichten. Für die Ferienzeit kann der Beitrag zu Semesterbeginn nachgezahlt werden.
Fällige Zahlungen können vom Vorstand auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag hin mit aufschiebender Wirkung für die Dauer eines Semesters gestundet oder ermäßigt werden, wenn nachweislich wirtschaftliche Schwierigkeiten die Zahlung unmöglich machen.
Stundung bei länger andauernden Schwierigkeiten muss gemeinsam vom Vorstand und Ältestenrat beschlossen werden, wobei ein Tilgungsplan aufzustellen ist.
5.4 Schulden
Am Semesterende unbegründet anstehende Schulden bei der Bundeskasse (einschließlich weiterer eigenverantwortlich geführter Kassen) werden mit von der Versammlung festzulegenden Verzugszinsen belegt. Der erhöhte Beitrag wird fällig, wenn die Schulden nicht innerhalb der ersten Woche des folgenden Semesters getilgt sind.
6 Schlussbemerkungen
6.1 Anhänge zur Satzung
Die Versammlung kann in Form einfacher Anträge „Anhänge zur Satzung“ beschließen bzw. solche „Anhänge zur Satzung“ ändern oder streichen. „Anhänge zur Satzung“ sind bei Antragstellung als solche zu kennzeichnen und haben Geschäftsordnungscharakter.
Abstimmungsberechtigt über „Anhänge zur Satzung“ sind nur die ordentlichen und gleichgestellten außerordentlichen Mitglieder. Zur Verabschiedung eines „Anhangs zur Satzung“ bzw. zur Änderung oder Streichung eines solchen bedarf es einer 2/3-Mehrheit.
6.2 Übergangsbestimmung
Mitglieder des Studentinnenkreises der mga werden mit gleichem Status Mitglieder der mga.
6.3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Aktivitas der mga vom 05.11.1990 und 17.12.1990 mit Wirkung zum 18.12.1990 in Kraft.
(Satzung zuletzt geändert am 06.05.96)
(Satzung zuletzt geändert am 28.11.05)
7 Anhänge zur Satzung
7.1 Getränkewart
Es wird das Amt des Getränkewarts eingerichtet. Er sorgt für den Einkauf und die Bevorratung von Getränken auf dem Haus und für die Rückführung des Leergutes. Er erhält einen von der Versammlung festzulegenden Grundbetrag als „Getränkekasse“, mit der er eigenverantwortlich wirtschaften kann; die Kasse ist gemäß Absatz 7 der Satzung zu prüfen und der Getränkewart zu entlasten.
(verabschiedet am 17.12.1990)
7.2 Gerätewart
Es wird das Amt des Gerätewarts eingerichtet. Er sorgt für das ordnungsmäßige Funktionieren der ihm übertragenen Geräte auf dem Haus (wie z.B. Telefon, Waschmaschine, Kopierer etc.). Für die Bezahlung der Gebühren und die Umlegung aller anfallenden Kosten/Gebühren auf die Benutzer der Geräte. Er erhält dazu einen von der Versammlung festzulegenden Grundbetrag als „Gerätekasse“, mit der er eigenverantwortlich wirtschaften kann; die Kasse ist gemäß Absatz 7 der Satzung zu prüfen und der Getränkewart zu entlasten.
(verabschiedet am 17.12.1990
geändert am 19.04.1993)
7.3 Bericht der Vorstandsmitglieder
Zu Beginn jeder Versammlung geben die Vorstandsmitglieder einen Bericht über die Lage ihres Ressorts.
(verabschiedet am 17.12.1990)
Abschrift: John Weise (x)
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